Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Gebr. Nehl Holzindustrie GmbH & Co. KG
I. Geltung
1. Diese AGB gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschl. Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur, soweit es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des §14BGB handelt.
2. Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Lieferbedingungen macht dieselben zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse, auch wenn sie für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart worden sein sollten.
3. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar .
II. Angebote und Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer frei Waggon od. Lastzug verladen, sofern nichts anderes vereinbart.
2. Nehmen wir gelieferte Waren ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zurück, so können wir dem Käufer bis zu 15% des Rechnungswertes als angemessenen Kostenausgleich berechnen.
3. Etwa bewilligtes Skonti, Rabatte, Werbekostenzuschüsse, sowie Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren, bei Insolvenz, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und bei gerichtlicher Beitreibung im Wegfall.
IV. Lieferfristen und -termine
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer . Bei Verkäufen ab Werk sind Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verläßt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
2. Die Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- u. Einfuhrverbote, Roh- u. Brennstoffmangel, Feuerschäden, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige von uns nicht zu vertretene Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
3. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom ganzen Vertrage berechtigt.
V. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat spätestens – wenn nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
2. Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als zulässig, wenn Zahlung innerhalb der angegebenen Skontofrist in bar erfolgt und auch alle vorangegangenen fälligen Rechnungen beglichen sind.
3. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, Wechsel u. Schecks (einschließlich Prolongationen) jederzeit zurückzugeben. Bei Annahme von Schecks und Wechseln auf Nebenplätze übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder uns erforderlich erscheinende Sicherheiten zu verlangen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät.
Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund – gegebenfalls gegen Zinsausgleich – aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Gegebenfalls bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft, ausgenommen rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Gegenforderungen.
7. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso ermächtigt, es sei denn aufgrund besonderer schriftlicher Vollmacht.
VI. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn wir eine frachtfreie Zusendung vereinbart haben. Der Käufer hat die Fracht skontofrei vorzulegen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Wir haften dann insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse usw. Zur Versicherung der Ware sind wir nicht verpflichtet.
VII. Mängelansprüche und Haftung
1. Wir gewährleisten für die Dauer von zwei Jahren nach dem Eingang der Ware, dass dieWare frei von Herstellungs- und Materialmängeln bzw. fachgemäß ausgeführt ist und schriftlich zugesicherte Eigenschaften vorhanden sind. Beanstandungen irgendwelcher Art werden nur bei unverzüglicher schriftlicher Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware, berücksichtigt, es sei denn, dass der Mangel auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnte.
2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft und fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl das Recht, nachzubessern oder Ersatz zu liefern, wenn die Rücksendung der beanstandetenWare nach Vereinbarung erfolgte. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Für Bruch auf dem Transport wird kein Ersatz geleistet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.
VII. Sonstige Ersatzansprüche
Wir haften nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die vorstehende Klausel gilt nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben und für Ansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüche des Käufers für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.
X. Datenschutz
Der Käufer willigt in die automatisierte Verarbeitung der uns bekannten Daten ein.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Zahlungen – auch Scheckzahlungen – die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Abnehmer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist, und wir somit aus derWechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung desWechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, und dass die Forderungen aus derWeiterveräußerung gemäß den Ziffern 3 – 5 an uns übergehen.
3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungengenannten Werte der jeweiligen Vorbehaltsware.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Der durch den Weiterverkauf unserer Ware erzielte Erlös geht unmittelbar in unser Eigentum über, ist sofort an uns abzuführen und bis zur Abführung getrennt vom übrigen Vermögen des Käufers aufzubewahren und zu verbuchen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung an uns bekanntzugeben, und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.
6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
7. Werden unsere Ware oder der gesondert aufbewahrte Erlös oder die Forderungen aus dem Weiterverkauf von dritter Seite gepfändet, so hat der Käufer uns hiervon sofort Mitteilung zu machen unter Übersendung aller Unterlagen, die für eine Intervention erforderlich sind. Die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers.
8. Alleinverkäufe: Diese haben nur drei Monate ab letzter Lieferung des betreffenden Modells Gültigkeit. Erfolgt innerhalb vorgenannten Zeit keine Nachbestellung, gilt die Vereinbarung auf einen Alleinverkauf für beide Teile als erloschen.
9. Musterbücher, Zeichnungen und Abbildungen bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Sie dürfen Konkurrenzunternehmen in keiner Weise zugänglich gemacht werden.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager das Lager. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Bünde oder Stuttgart. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager-Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen.
XII. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die den rechtlichen und gesetzlichenAnforderungen Rechnung trägt.
XIII. Sonstiges
Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Sofern Nicht-Kaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, wenn der Vertrag nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbers gehört.
Werk 1, Anbaumöbel und Hauptverwaltung:
Stresemannstr. 63-67
32257 Bünde
Tel: 05223 9880
Fax: 05223 988111
E-Mail: office@nehl.de
Werk 2, Polstermöbel und “informa-Zentrum”:
Sylbacher Str. 105
32791 Lage
Tel: +49 52 32 / 95 80-0
Fax: 95 80-211
E-Mail: office@nehl.de